BGH-Beschluss vom 25.06.2024 Stopp-Loss-Vereinbarung ist „Bestens-Auftrag“

Mit Beschluss vom 25. Juni 2024 hat der für Banksachen zuständige XI. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eine erste Teilentscheidung in dem Verfahren XI ZR 165/22 zur rechtlichen Einordnung einer Stopp-Loss-Order gefällt.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte in einem Rechtsstreit darüber zu befinden, wie die Vereinbarung einer Stopp-Loss-Order rechtlich zu bewerten sei, d.h. als Verpflichtung, ab passieren der Stopp-Loss-Marke unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern zu verkaufen (was je nach Marktsituation deutlich unterhalb der Stopp-Loss-Marke der Fall sein kann) oder als Garantie, so dass ein Auftraggeber in jedem Fall so zu stellen ist, als sei zum Wert der Stopp-Loss-Marke verkauft worden (unabhängig vom tatsächlichen Verkaufserlös).

Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 03.06.2022 die Frage dahin beantwortet, dass die Stopp-Loss-Order als „Bestens-Auftrag“ zu verstehen ist. Das bedeute, dass zu verkaufen sei, wenn der angegebene Kurs unterschritten wird (OLG München, Urteil vom 28. November 2008 – 19 U 3873/08 –, Rn. 14, juris, unter Bezugnahme auf das „Börsenlexikon“; MüKoHGB/Ekkenga, 4. Aufl. 2019, P. Effektengeschäft Rn. 539). Es liege auf der Hand, dass der Limitkurs lediglich als „Signal“ (so OLG Hamm, Urteil vom 9. Februar 1998 – 31 U 159/97 –, Rn. 35) bzw. Auslöser für den Kaufauftrag fungiere. Nicht aber sei mit der Festlegung eines bestimmten Limitkurses zugleich gesagt, dass der Kauf zu diesem Kurs erfolgen werde.

Der Bundesgerichtshof hat sich in o.g. Beschluss dieser Sichtweise angeschlossen: Eine Stopp-Loss-Vereinbarung begründet lediglich eine Verkaufsverpflichtung der Bank, keine Garantie der Erzielung des Stopp-Loss-Kurses.

Über die weitere Frage der Revision, ob die Bank über diese Wirkweise eine Stopp-Loss-Vereinbarung aufzuklären hatte und eine Nichtaufklärung einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers in Höhe der Differenz zwischen Verkaufskurs und Stopp-Loss-Kurs begründet, hat der Bundesgerichtshof in dem Verfahren XI ZR 165/22 noch nicht entschieden.

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