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Als bundesweit im Kapitalanlegerschutz tätige Rechtsanwaltskanzlei vertreten wir kompetent die Interessen geschädigter Bankkunden, Kapitalanleger und Verbraucher.

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Bankenhaftung

1. Die Bank als Kreditgeber

Im Bereich des Kreditrechts hat die Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, in denen eine Haftung einer Bank für eine Kreditvertrag in Betracht kommt.

  • Die Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprunges kommt dann in Betracht, wenn die Bank Kenntnis über die drohende Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftspartners ihres Kunden hat, und dies verschweigt. Beispiel: Bank finanziert Kaufpreisvorauszahlung, obwohl ihr bekannt ist, dass der Veräußerer nicht mehr zu liefern in der Lage ist.
  • Die Fallgruppe eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes liegt z.B. dann vor, wenn die Bank weiß, dass der Kaufpreis für ein Eigenheim sittenwidrig überteuert ist, und sie den Kaufpreis trotzdem   finanziert, weil der Veräußerer (!) ihr Kunde und überschuldet ist.
  • Die Fallgruppe des besonderen Gefährdungstatbestandes ist z.B. erfüllt, wenn eine Bank eine Hausfrau, welche aus einem Unfall ein hohes Schmerzensgeld erstritten hat,  dazu verleitet, ein Darlehen in Höhe des Mehrfachen des Schmerzensgeldbetrages aufzunehmen (Hebelgeschäft), und mit dem aus  Schmerzensgeld und der Darlehen zusammengesetzten Gesamtbetrag so lange und vielfach von der Bank vermittelte Aktien zu erwerben und zu veräußern, bis die Gebühren und Kreditzinsen die Schmerzensgeldsumme aufgebraucht haben (Churning).
  • Daneben besteht noch die  Fallgruppe der Unerfahrenheit des Kreditnehmers. Diese kommt etwa in Betracht, wenn beispielsweise minderjährige Familienangehörige auf Drängen der Bank für die Kreditverbindlichkeiten der Eltern mit verpflichtet werden.

2.   Die Bank als Berater

  • Wird eine Bank als Anlageberater gegenüber ihrem Kunden tätig, dann treffen sie die allgemeinen Anforderungen, welche an die Anlageberatung zu stellen sind. Die Beratung muss in Bezug auf den Anleger anlegergerecht, sie muss in Bezug auf die Anlage anlagegerecht sein.
  • Eine Beratung ist nur dann anlegergerecht, wenn das empfohlene Produkt unter Berücksichtigung seiner Funktionsweise, den damit verbundenen Chancen und Risiken zu den von dem Anleger verfolgten Vermögenszielen passt.
  • Anlagegerecht ist die Beratung nur dann, wenn die spezifischen Chancen und Risiken der konkreten Anlage zutreffend und vollständig dargestellt werden. Dies ist in den wenigsten Fällen der Fall. Eine Untersuchung der Stiftung Finanztest aus dem Jahre 2009 (veröffentlicht Heft 1/2010) kam zu dem Ergebnis, dass die absolute Mehrheit der Beratungsgespräche fehlerhaft ist.
  • Zur Vollständigkeit der Beratung gehört auch die Information des Anlageinteressenten, ob der Bankmitarbeiter oder die Bank ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem zu Stande Kommen des Geschäftes haben. Denn nur so kann er in seine Überlegungen einbeziehen, ob die Empfehlung von einem völlig neutralen Dritten oder potentiell mit eigenen wirtschaftlichen Interessen des Beratenden erfolgt. Daher müssen Bank- oder Finanzberater, die Anlageberatung leisten, Provisionen offen legen, die sie im Zusammenhang mit der Anlageempfehlung erhalten. Dazu gehören sämtliche Rückvergütungen wie Ausgabeaufschlag, einmalige Rückvergütungen (so genannte Kickback-Zahlungen).

3. Haftung der Bank aus institutionalisierter Zusammenarbeit

  • Die Rechtsprechung zur Haftung aus institutionalisierter Zusammenarbeit entwickelte sich anhand der Fälle zu den Bauträgermodellen und der im großen Stil organisierten Zusammenarbeit von Banken und Bausparkassen mit Fondsinitiatoren
  • Im Kern geht es darum, ob die Banken für Falschangaben der Vermittler oder  Initiatoren von Eigentumswohnungsprojekten oder sonstigen Kapitalanlagen, etwa Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds oder sonstigen Fonds haften. Dies ist dann der Fall, wenn der Bank eine sog. "institutionalisierte Zusammenarbeit" mit den Initiatoren nachgewiesen werden kann.
  • Im Falle eines so genannten „institutionalisierten Zusammenwirkens“ zwischen den finanzierenden Banken und den Vermittlern wird eine Aufklärungspflicht der Bank widerleglich vermutet. Ein solches Zusammenwirken wird angenommen, wenn die Bank über eine gewisse Zeit hinweg und in arbeitsteiliger Art und Weise Form mit dem Verkäufer der Beteiligung oder dessen Vertrieb zusammen arbeiten. Anhaltspunkte hierfür liegen vor wenn sich Initiatoren und Banken eines einheitlichen Vertriebs bedienen, so etwa, wenn die Vermittler nicht nur die Prospekte und sonstigen Verkaufsunterlagen, sondern auch die vorgefertigten Kreditantrags- und Kreditvertragsunterlagen mit sich führen und die Finanzierungsunterlagen zusammen mit den Kaufvertragsunterlagen den Kunden vorlegen. Die Anleger können sich dann unter erleichterten Voraussetzungen auf einen Wissensvorsprung der Bank berufen, der eine Aufklärungspflicht der Bank zur Folge gehabt hätte. Die Aufklärungspflicht wird in diesen Konstellationen widerleglich vermutet.

4. Haftung der Bank aus fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Kreditverträge sind mit Widerrufsbelehrungen zu versehen. Diese sollen dem Verbraucher die Möglichkeit geben, innerhalb einer angemessenen Frist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen zu entscheiden, ob er an seiner Vertragserklärung festhalten will. In der Regel beträgt die Widerrufsfrist des Verbrauchers zwei Wochen. Ist der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt worden, läuft diese Frist, die keiner Verjährung unterliegt, unbegrenzt.

Es kann für einen Darlehensnehmer wirtschaftlich von erheblichem Vorteil sein, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen:

5. Eigenheimfinanzierungen

Die Kreditzinsen für Immobilien sind mit aktuell rund 2 % p.a. nur noch halb so hoch, wie vor wenigen Jahren, als Kredite noch mit  4 % p.a. vergeben wurden. Hat nun ein Darlehensnehmer einen Immobilienkredit über 4 % abgeschlossen, und ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so kann er heute seinen Kreditvertrag widerrufen und ohne Vorfälligkeit auf einen Kredit zu den heutigen niedrigen Zinsen umschulden. Durch den Widerruf zahlt der Darlehensnehmer nur noch die heutigen niedrigen Zinsen und erspart sich zugleich die Vorfälligkeitsentschädigung. Laut Angabe der Zeitschrift Finanztest, Heft 7/2014  sind rund 80 % aller Widerrufsbelehrungen in Immobilienfinanzierungsverträgen fehlerhaft.

6. kreditfinanzierte Fondsbeteiligungen

Noch drastischer sind die Folgen im Falle einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung.  Hat sich ein Anleger in der Vergangenheit einen Kredit aufgenommen, um sich  an einem Immobilienfonds Medienfonds Schiffsfonds zu beteiligen, und ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so bewirkt ein Widerruf des Kreditvertrages, dass die Bank das wirtschaftliche Risiko der Beteiligung trägt! Der Anleger muss seine Beteiligung an die Bank übertragen, die Bank muss im Gegenzug alle Kreditraten an den Darlehensnehmer zurückerstatten, ebenso dessen Eigenanteil. Von dieser Möglichkeit, sich ohne Verluste aus einer Fondsbeteiligung zu verabschieden machen insbesondere die Anleger schlecht laufender oder insolvenzgefährdeter Fonds Gebrauch.


Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihre Bank Sie nicht vollständig oder nicht zutreffend beraten oder nicht korrekt belehrt hat, dann wenden Sie sich an uns.