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Als bundesweit im Kapitalanlegerschutz tätige Rechtsanwaltskanzlei vertreten wir kompetent die Interessen geschädigter Bankkunden, Kapitalanleger und Verbraucher.

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Erfolgshonorar

Seit dem 1. Juli 2008 ist es Rechtsanwälten in Deutschland gestattet, Erfolgshonorare mit ihren Mandanten zu vereinbaren. Eine Erfolgshonorarvereinbarung liegt dann vor, wenn sich die Höhe der Anwaltsvergütung nach dem erzielten Erfolg richtet.

Zulässig sind Erfolgshonorarvereinbarungen mit dem Anwalt sowohl für die außergerichtliche Vertretung als auch für die anwaltliche Vertretung im Gerichtsverfahren. So darf der Anwalt mit seinem Mandanten vereinbaren, dass der Mandant ihm im Falle des Unterliegens keine oder nur eine geringere als die gesetzliche Vergütung zahlt, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. 

Ein solches Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung absehen würde (§ 4a Abs. I S. 1 RVG). Dies setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber nicht in der Lage wäre, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; Es genügt, wenn der Auftraggeber in Ansehung der Kosten von der Rechtsverfolgung abgesehen hätte.

Sprechen Sie uns an wenn Sie davon ausgehen, dass in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Erfolgshonorarvereinbarung erfüllt sind.